Corona Hotline ++ Leipzig ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Kündigung ++ Anwalt Arbeitsrecht Leipzig ++ Abfindung ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht Leipzig ++ Arbeitsrecht
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Kündigung im Arbeitsrecht Leipzig

Falls eine der Vertragsparteien ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist oder zeitnah und unmittelbar beenden möchte, kann das nur durch eine formelle Kündigung der kündigenden Partei erklärt werden.

Bei einer Kündigung sind die vertraglichen Rahmenbedingungen zu beachten und genauso müssen die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sein. Mitarbeiter dürfen zu jeder Zeit unter Beachtung der Kündigungsfrist ohne Kündigungsgrund kündigen. Deutlich höher sind die Hürden für Unternehmen, welche sich von einem Arbeitnehmer trennen wollen, insbesondere, wenn bei diesem der Kündigungsschutz greift.

Form und Inhalt einer Kündigung

Kündigungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform und sie müssen vom Kündigenden beziehungsweise dazu bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet werden, andernfalls gilt sie als formunwirksam. Gewiss gibt es noch mehr weitere formale Anforderungen an eine Kündigung, sie muss zum Beispiel eine volle Anschrift des Empfängers und Absenders, das Datum, die maßgeblichen Kündigungsfristen und das Wort "Kündigung" in der Betreffzeile enthalten. Falls eine dieser Anforderungen nicht erfüllt wurde, ist dieses Dokument rechtlich nicht bindend und wird in der Regel als unwirksam angesehen.

Die Kündigung ist erst wirksam, nachdem der Gekündigte diese erhalten hat, denn nur nach dem Empfang der Kündigung, fängt die Fristen an zu laufen, wobei es unwichtig ist, welches Datum im Kündigungsschreiben eingetragen ist. Für eine Kündigung ist eine Angabe von Gründen für die Kündigung nicht erforderlich, es sei denn, es geht dabei um die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses nach dem Ablauf der Probezeit.

Die ordentliche Kündigung

Der Begriff ordentliche Kündigung wird angewandt, sowie ein unbefristeter Arbeitsvertrag entweder fristgemäß zum entweder zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Termin. Parallel zu den gesetzlichen Vorschriften können innerhalb deren Rahmens, in Tarif- und Arbeitsverträgen abweichende Fristen und Voraussetzungen für ordentliche Kündigungen vereinbart werden.

Der allgemeine Kündigungsschutz

Für alle Arbeitnehmer, die seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen in einem Unternehmen mit über zehn Arbeitnehmern tätig sind, gilt der allgemeine Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz wird im Kündigungsschutzgesetz bestimmt und wird zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Gründen differenziert, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Die betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt nur in Frage, falls ein Unternehmen einen Arbeitnehmer wegen außer- oder innerbetrieblicher Gründe nicht länger beschäftigen kann oder möchte. Um eine betriebsbedingte Kündigung zu erklären, muss der Beschäftigungsbedarf im Arbeitsfeld des entlassenen Mitarbeiters bleibend wegfallen und es darf keine andere Möglichkeit der Beschäftigung im Betrieb vorhanden sein. Sind mehrere, jedoch nicht alle Beschäftigten von der betriebsbedingten Kündigung betroffen, ist eine soziale Auswahl unerlässlich. Bei diesem Verfahren werden die unter Umständen zu entlassenden Mitarbeiter nach sozialen Kriterien, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, eventuelle Unterhaltspflichten, Lebensalter und einer eventuellen Schwerbehinderung eingeordnet.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Bei signifikantem Fehlverhalten eines Mitarbeiters, wie wiederholtem Zuspätkommen, Internetmissbrauch am Arbeitsplatz, Mobbing, Arbeitsverweigerung, Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen, kann der Arbeitgeber ihn verhaltensbedingt kündigen. Praktisch setzt eine verhaltensbedingte Kündigung in fast allen Fällen eine Abmahnung wegen des zur Kündigung führenden Disziplinarverstoßes voraus. Liegen überdurchschnittlich schwere Verstöße, wie Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung oder Diebstahl vor, kann die Kündigung ebenso ohne eine vorherige Abmahnung wirksam ausgesprochen werden und es kommt unter Umständen selbst eine außerordentliche, sprich fristlose Kündigung, in Frage.

Die personenbedingte Kündigung

Eine Kündigung aus persönlichen Gründen ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht vollständig oder gar nicht nachkommt. Es gibt jedoch viele mögliche Gründe für eine Kündigung, wie z. B. mangelnde Eignung für die vereinbarte Stelle, Verbüßung einer Gefängnisstrafe, Verlust der Arbeitserlaubnis oder Krankheit. Beim Krankheitsfall ist auch von einer krankheitsbedingten Pensionierung die Rede, allerdings nur im Sonderfall der persönlichen Pensionierung.



Die außerordentliche Kündigung

Bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Kündigungsfrist. 

Die fristlose Kündigung ist nur aus sogenannten Sachgründen zulässig und muss darüber hinaus weitere Voraussetzungen erfüllen. Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen einer Tatsachenkündigung und einer Verdachtskündigung.

Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung

Eine fristlose Kündigung muss einen wesentlichen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag darstellen und muss rechtswidrig und strafbar sein. Darüber hinaus sollten Maßnahmen ergriffen werden, die unangekündigten Entlassungen gleichkommen, wie z. B. Stellenversetzung, Verweise, ordentliche Entlassungen und Änderungen der Kündigungsfristen. Eine ausgewogene Leistungsverteilung muss für den Arbeitgeber günstig sein. Das bedeutet, dass das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses größer sein muss als das Interesse des Entlassenen an der Einhaltung der Kündigungsfrist. Darüber hinaus darf ein Arbeitgeber vom Eintritt des zur Kündigung führenden Ereignisses bis zur fristlosen Kündigung nicht mehr als zwei Wochen verstreichen lassen.

Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung

Die für die fristlose Kündigung wichtigen Gründe sind Selbstbeurlaubung, erhebliche Tätlichkeit, schwere Beleidigung, sexuelle Belästigung, Diebstahl, Unterschlagung, die Androhung des Krankfeierns, Bestechlichkeit sowie grundlose und andauernde Arbeitsverweigerung.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam?

Die fristlose Kündigung ist grundsätzlich unwirksam, wenn die Anhörung des Betriebsrates unterlassen wurde, die speziellen Verfahrensvorschriften für Schwangere, Schwerbehinderte oder ein Mitglied des Betriebsrates nicht beachtet wurden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Leipzig e.V.

Unter der 0341-22907780 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Leipzig Auskunft bei Fragen zu "Kündigungen und Kündigungsschutz" sowie allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


Weitere interessante Artikel aus dem Arbeitsrecht: 

Die Kündigung ​​​​​​​

Das ohne Zweifel schwerwiegendste arbeitsrechtliche Thema ist die Kündigung sowie alles, was ansonsten mit dieser zu tun hat... 

Die Abfindung

Im Falle, dass sich ein Unternehmen von einem Mitarbeiter trennen möchte, kann er ihm eine Abfindungsvereinbarung offerieren...

Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Haben Sie eine nicht gerechtfertigte Kündigung bekommen und wollen deswegen eine Kündigungs...


Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

0341-22907780

Termin Arbeitsrechtsberatung:
0341-22907780

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Schönbachstr. 1
04299 Leipzig

Corona Virus ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht Leipzig ++ Beratung Arbeitsrecht ++ Leipzig ++ Kündigung ++ Anwalt Arbeitsrecht Leipzig ++ Abfindung ++ Arbeitsrecht