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Die Abfindung

Im Falle, dass sich ein Unternehmen von einem Mitarbeiter trennen möchte, kann er ihm eine Abfindungsvereinbarung offerieren, um diesen mit einer einmaligen Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Gegendienst zu erweisen.

Mit Bezug auf die Abfindungszahlung kursieren unablässig unrichtige Informationen und Gerüchte, einmal auf Seiten der Arbeitnehmer aber auch auf der Arbeitgeberseite. Aber in erster Linie sollten sich die Arbeitnehmer zuvor genau überlegen, unter welchen Umständen sie eine mögliche Abfindungszahlung wirklich annehmen, weil sich eine solche auf die Einkommensteuer auswirken kann.

Der Anspruch auf eine Abfindung

Trotzdem viele Arbeitnehmer davon ausgehen, existiert kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Doch wenngleich es keinen rechtlichen Anspruch gibt, wird von Arbeitgebern sehr oft eine Abfindung an die Arbeitnehmerseite geleistet. Das kommt daher, dass es zwar kein Gesetz, jedoch Sozialpläne sowie Arbeits- und Tarifverträge einen Abfindungsanspruch fraglos begründen können.

Die Abfindung bei einer Kündigung

In einzelnen Fällen ergeben sich nach einer Kündigung die Ansprüche auf eine Abfindung, überwiegend wegen vertraglicher Vereinbarungen. Nach einer Kündigung haben betroffene ArbeitnehmerInnen aber keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, trotzdem lassen sich Arbeitgeber auf eine freiwillige Zahlung der Abfindung ein, insofern der Betroffene im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Wegen einer betriebsbedingten Kündigung ist die Zahlung einer Abfindung prinzipiell keine zwingende Pflicht, bis die expliziten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Für eine Abfindung müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein: 

●    Es müssen die dringenden betrieblichen Erfordernisse für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen. 
●    Das Unternehmen muss mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigen. 
●    Mit der Kündigung muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten mitteilen, dass er einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. 
●    Der Arbeitnehmer muss seit sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sein. 

Wenn diese Bedingungen allerdings vorliegen, verpflichtet das die Arbeitgeber ohnehin gesetzlich, eine Abfindung zu zahlen, und zwar in der Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr.


Die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es auch keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung, ungeachtet dessen wird sehr oft eine bezahlt. Das einfache Motiv, weshalb ein Arbeitgeber eine Abfindung bereitwillig zahlt – er entschädigt im Zuge dessen den betroffenen Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und erwirbt damit dessen Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag. Ist dieser erstmal unterschrieben, wird der Arbeitgeber eine Anzahl von Problemen los, denn ab jetzt gibt es keinen Kündigungsschutz mehr, störende Kündigungsfristen sind nun hinfällig und die bei einer Kündigung bestehenden Mitspracherechte des Betriebsrates sind geradeso gegenstandslos, wie die Risiken und Kosten eines Kündigungsschutzprozesses.

Die Auswirkungen der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Weil eine Abfindungszahlung dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen ist, wird es genauso wenig auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Jedoch ist darauf zu achten, dass bei einem Aufhebungsvertrag, welcher ein früheres Ende des Arbeitsverhältnisses festlegt, als es bei einer Kündigung möglich gewesen wäre, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verursacht werden kann.

Das Versteuerung der Abfindung

Abfindung in der Steuererklärung - Die steuerliche Veranlagung einer Abfindung

Abfindungen, die ehemalige Arbeitnehmer nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten, müssen ausnahmslos und vollständig versteuert werden. Abfindungszahlungen unterliegen nämlich der Lohnsteuerpflicht und gelten nach dem Steuergesetz zu den außerordentlichen Einkünften und müssen auch dementsprechend in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen werden.



Abfindung steuerfrei - Wie geht das?

Die einst existierende Steuerbefreiung für die Abfindungszahlung ist schon vor vielen Jahren beseitigt worden, seitdem unterliegt sie der Lohnsteuerpflicht und es gibt die steuerbefreite Abfindung nicht mehr. Aber grundsätzlich gibt es unter entsprechenden Umständen durchaus eine Option, die anfallende Steuerlast zu verringern, indem die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung kommt.

Auszahlung der Abfindung mit dem Gehalt und die Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Auszahlung der Abfindung mit dem Gehalt und die Voraussetzungen für die Fünftelregelung: Mit dieser Regelung wird die Steuer einmal lediglich auf das Einkommen und ein anderes Mal auf das Einkommen, zusammen mit einem Fünftel der Abfindung, veranschlagt. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen multipliziert man mit fünf und für Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen und darunter vermindert sich die Steuer dadurch signifikant.

Den Arbeitnehmern mit hohem Einkommen, welche sowieso den Spitzensteuersatz auf ihr Einkommen entrichten, nützt die Fünftelregelung nichts. Topverdiener Spitzenverdiener können nur versuchen, die Zahlung der Abfindung in das folgende Jahr zu verlagern.

Die Höhe der Abfindung

Die uns besonders oft gestellten Fragen sind: Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigung? Wie hoch ist die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag? Wie hoch ist die Abfindung? Die simple Antwort auf diese und ähnlich lautende Fragen ist: Die Höhe der Abfindung ist am Ende des Tages vom Verhandlungsgeschick der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite abhängig.

Die Berechnung der Höhe einer Regelabfindung

Den mathematischen Satz zum Berechnen einer Abfindung kann es gar nicht geben, da es eine Vielzahl anderer Faktoren gibt, die zum Teil auch branchenspezifisch sind. Indes existiert jedoch die sogenannte Regelabfindung, welche eine Abfindungszahlung von einem halben bis einem ganzen Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung bestimmt. Ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt von 3.300 Euro, ergeben sich folgende Abfindungshöhen: 

●    Abfindung nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 3300 bis 6600 Euro 
●    Abfindung nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit 6600 bis 13200 Euro 
●    Abfindung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 16500 bis 33000 Euro 
●    Abfindung nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 33000 bis 66000 Euro 
●    Abfindung nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit 41250 bis 82500 Euro 
●    Abfindung nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 49500 bis 99000 Euro


Vorsicht vor dem falschen Spiel so mancher Arbeitgeber

Allein mit den hier aufgeführten Berechnungsbeispiele ist gut zu erkennen, dass es vor allem bei langjährig Beschäftigten um erhebliche Summen gehen kann. Das hat die Konsequenz, weshalb die Arbeitgeber eine Menge Energie in die Verringerung der Abfindungshöhe investieren. Beispielsweise wird gerne versucht die Vergütung von Überstunden, gewährte Gratifikationen und Prämien sowie gezahlte Urlaubsentgelte von der Regelabfindung abzuziehen oder die Höhe der zu zahlenden Abfindung zu ihren Gunsten zu verändern, indem sie eine falsche Kündigungsfrist angeben.

Mögliche Höhe einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Wie an anderer Stelle schon festgehalten wurde, können unter entsprechenden Voraussetzungen die Zahlungen von Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen gesetzlich verpflichtend sein. Aber die dabei zu zahlende Regelabfindung muss nicht das obere Limit bilden, letztlich geht es noch um andere Faktoren, zum Beispiel wie hoch das tatsächliche Kündigungsinteresse des Arbeitgebers ist, wie gut kann er die betriebsbedingte Kündigung begründen und wie stehen seine Aussichten, eine etwaige Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen ihn zu verlieren.

Weil es in dieser Phase um sehr viel Geld gehen kann, empfehlen wir allen betroffenen Beschäftigten, sich mit anwaltlicher Hilfe zu verstärken, um in den manchmal schwer zu führenden Verhandlungen nicht über den Tisch gezogen zu werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Leipzig e.V.

Unter der 0341-22907780 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Leipzig Auskunft bei Fragen zu "Abfindung" sowie allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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