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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Der Corona-Virus wird auch als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und überrollt die Welt in Wellen, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist gegenwärtig kaum zu prognostizieren, für welche Dauer wir uns mit dem Corona-Virus sowie seinen Folgen auf das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Beim Gipfel der Coronaausbreitung haben nicht wenige Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, inwieweit das zulässig ist, kann eindeutig verneint werden, weil die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Das unangenehme Zusammentreffen von Coronapandemie und Probezeit führt bei vielen neuen, gerade ins Berufsleben gestarteten Arbeitnehmern zu einem mulmigen Gefühl, verursacht durch die Sorge, den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz gleich wieder zu verlieren. Obendrein kommt der Fakt hinzu, dass es für die Arbeitgeberseite nie problemloser als in der Probezeit ist, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, müssen sie doch lediglich die Kündigungsfrist von zwei Wochen berücksichtigen. Falls dann noch Erscheinungen, wie die Coronapandemie hinzukommen, führt das bei einer Vielzahl von Beschäftigten in der Probezeit wenig überraschend zu besonderen mentalen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Der Zeitraum vom Anfang eines neuen Arbeitsvertrags bis zum vereinbarten Ende der gegenseitig eingeräumten Testphase ist die sogenannte Probezeit. In der Probezeit, die je nach dem was vereinbart wurde bis zu sechs Monate dauern kann, kann ein Arbeitsverhältnis immer mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Weil im Verlauf der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, benötigt es keinen Kündigungsgrund, um den Arbeitsvertrag aufzulösen. Die Erleichterungen einer Probezeit gelten im Übrigen für jede der Vertragsparteien, das bedeutet, auch ein Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen, sofern ihm die neue Arbeitsstelle nicht gefällt.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Ein Firma hat einen Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer geschlossen, doch wegen der Coronasituation entfällt von heute auf morgen der Bedarf für die gerade besetzte Stelle. Weil eine Probezeit vertraglich fixiert worden ist, kann der Arbeitgeber den Vertrag auch kündigen, bevor die Arbeitsstelle durch den Arbeitnehmer angetreten wird. Findet das beispielsweise sieben Tage vor Arbeitsantritt, stellt sich sofort die Frage, ob die 14-tägige Kündigungsfrist sofort zu laufen beginnt oder erst am fixierten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat dazu entschieden, dass die Kündigungsfrist sofort beginnt, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Diese Info ist äußerst wichtig, da Arbeitsverträge häufig so abgefasst sind, dass diese Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Solange die Probezeit läuft, haben die neu angestellten Beschäftigten kaum Schutz vor einer Kündigung, da es vom Gesetzgeber so gewollt ist, dass die Barrieren für Unternehmer bei Neueinstellungen möglichst niedrig sind. Folglich sind Kündigungen im Verlauf der Probezeit ohne Weiteres sowie ohne Angabe von Gründen möglich, aber diese dürfen nie willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Beschäftigten zu maßregeln. So etwas könnte vor allem dann angenommen werden, wenn ein Beschäftigter berechtigterweise nicht zur Arbeit kommt, beispielsweise weil er seine Kinder zu Hause betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Im Allgemeinen unterliegen manche Personengruppen, wie Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Soldaten, Schwangere und Auszubildende einen besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsleben. Die Mehrzahl der soeben aufgezählten Gruppen können auch während der Probezeit von einem besonderen Kündigungsschutz profitieren, der greift aber nicht bei Schwerbehinderten und Auszubildenden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Leipzig e.V.

Unter der 0341-22907780 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Leipzig Auskunft bei Fragen zur "Probezeit in der Corona-Krise" sowie allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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