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Das Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Der Corona-Virus wird ebenso als SARS-CoV-2 oder COVID-19 bezeichnet und überrollt die Welt in Wellen, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist derzeit nicht abzusehen, für welche Dauer, wir uns mit dem Corona-Virus sowie dessen Konsequenzen für das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Beim Gipfel der Coronakrise meldeten zahlreiche Unternehmen Kurzarbeit an und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Die Frage, inwieweit das zulässig ist, kann eindeutig mit einem Nein beantwortet werden, weil die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die Corona-Krise im Arbeitsrecht

In der Corona-Pandemie wurde offenbar, wie komplex diese Herausforderungen für die Arbeitsvertragsparteien sind, vor allem weil im Verlauf der Pandemie ständig neue arbeitsrechtliche Fragen nach einer Antwort verlangten. Dies führte vor allem auf Seiten der Mitarbeiter zu Verunsicherungen, welche auch das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen ernsthaft untergruben. Es lag auch daran, dass in erster Linie die Beschäftigten genötigt waren, sich den ungewöhnlichen Maßgaben der Corona-Krise zu stellen, was ihnen viele Anpassungen im Rahmen innerbetrieblicher Abläufe abverlangte und zu Streitigkeiten mit der Arbeitgeberseite führte.

Corona - Probleme und Widersprüche an einem Beispiel

Im Zuge der Corona-Pandemie rückten zahllose zuvor wenig beachtete Probleme schlagartig in den arbeitsrechtlichen Brennpunkt von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Auf der Stelle mussten auf sich häufig ändernde Beurteilungen der Gefährdungslage reagiert werden, beispielsweise mussten für sehr viele in der Öffentlichkeit tätige Arbeitnehmer Schutzausrüstungen wie Handschuhe, Schutzanzüge sowie Mund-Nasen-Schutz gekauft werden. Derartige Dinge waren am Anfang der Corona-Krise sehr teuer und zudem auch äußerst knapp, manche Beschäftigte verweigerten es, Schutzausrüstung zu benutzen, andere weigerten sich, ohne diese zu arbeiten. Es war eine kritische Mission, diese der sprunghaften Entwicklung geschuldeten Widersprüche kommunizieren zu müssen, weil das, was ein paar Tagen zuvor noch richtig war, auf einmal nicht mehr galt. Die damit einhergehende Verunsicherung führte durchaus vorhersehbar zu einer Schwächung der Vertrauensbasis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.



Arbeitsrechtliche Auswirkung der Coronapandemie  

Aber auch zahlreiche weitere Bereiche des Arbeitsrechts wurden von der Corona-Pandemie signifikant geprägt. Wenn auf Grund der Corona-Krise ein Personalnotstand auftrat, mussten bereits genehmigte Anträge auf Erholungsurlaub widerrufen werden und für manche Berufsgruppen mussten darüber hinaus Urlaubssperren angeordnet werden. In gering ausgelasteten Firmen wurde Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden angeordnet. bei zuvor genehmigten Dienstplänen war das hingegen nicht mehr umsetzbar, weil dadurch schon ein Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung vorlag. Im Fall, dass für einen Arbeitnehmer eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet wurde, musste der Betrieb in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns entrichten. Neue Gesetze vereinfachten die Einführung der sogenannten Kurzarbeit gewiss ganz beträchtlich, doch gleichwohl musste von jedem einzelnen Angestellten dessen Zustimmung für diese eingeworben werden.

Weitere mit der Coronapandemie einhergehende Probleme

In einer Menge von Unternehmen wurden Notfallpläne entwickelt, welche unter anderem die Umstellung vom Dreischicht- auf ein Zweischichtsystem verfügten, was die Arbeitszeit von acht auf zwölf Stunden pro Schicht erhöhte. Die Arbeitsabläufe unzähliger Betriebe mussten neu strukturiert werden, mit der Intention, die Kontaktdauer zwischen einzelnen Mitarbeitern sowie Kunden so weit wie möglich zu verringern. Die Umstrukturierung des Schichtsystems und die Neuorganisation von Arbeitsabläufen waren natürlich nur mit Einbeziehung und Zustimmung des jeweiligen Betriebsrats möglich. Das Thema Homeoffice schließt ein beträchtliches Potential für Konflikte mit dem Arbeitgeber ein, denn letzterer muss die Rahmenbedingungen gewährleisten. Das schließt unter anderem die Einhaltung von Bestimmungen des Arbeitsschutzes und des Datenschutzes ebenso ein wie die Übernahme der Kosten für Telekommunikation sowie Strom.

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Unter der 0341-22907780 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Leipzig Auskunft bei Fragen zu "Coronakrise im Arbeitsrecht" sowie allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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