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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Der Corona-Virus wird auch als SARS-CoV-2 oder COVID-19 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist gerade nicht zu prognostizieren, für welche Dauer, wir uns mit dem Corona-Virus sowie seinen Folgen auf das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Beim Gipfel der Coronakrise haben zahllose Betriebe Kurzarbeit angemeldet während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Ob das zulässig war, darf angezweifelt werden, weil die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die verschiedenen Kündigungsgründe

Arbeitsrechtler unterscheiden zwischen drei voneinander abweichenden Arten der Kündigung, nämlich der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung sowie der sogenannten Änderungskündigung. Dagegen wird im Kündigungsschutzgesetz zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen unterschieden.

Die personenbedingte Kündigung

Weil es sich bei Covid-19  um eine Krankheit handelt, erscheint es erstmal sinnfällig, dass eine personenbedingte Kündigung infrage kommt, schließlich erfolgen diese in den meisten Fällen aufgrund der Krankheit eines Mitarbeiters. Bei exakter Betrachtung wird allerdings unvermittelt klar, dass eine Erkrankung mit Corona die für eine personenbedingte Kündigung erforderlichen Gründe nicht hergibt.

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?

Auf jeden Fall kann es passieren, im Zusammenhang mit Corona gekündigt zu werden, jedoch keinesfalls, weil man wegen des Virus krank ist, sondern weil sich der gekündigte Arbeitnehmer nicht an die mit der Coronapandemie im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das könnte einerseits übertrieben Vorsichtige betreffen, die sich auf Grund von Corona weigern, überhaupt auf ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen oder andererseits, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion zur Arbeit kommt. Egal wie, in beiden Fällen schafft der Arbeitnehmer auf Grund seines Verhaltens einen Kündigungsgrund.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung hat aber in aller Regel eine Abmahnung als Voraussetzung, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit kriegt, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Fragestellung, ob eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Covid-19 letztlich wirksam ist, kann deshalb eigentlich verneint werden. Verhaltensbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit Covid-19 sind zwar nicht auszuschließen, aber eher unwahrscheinlich, weil die Hürden für eine solche eigentlich zu hoch sind. Sogar wenn es ein Beschäftigter verweigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von dessen allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.



Die betriebsbedingte Kündigung

Müssen Beschäftigte auf Grund der Coronakrise eine betriebsbedingte Kündigung befürchten, grundsätzlich könnte es doch, bedingt durch die Pandemie, durchaus zu Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen kommen? Ja, es stimmt, am wahrscheinlichsten ist bei Corona eine betriebsbedingte Kündigung, zum Beispiel weil der Betrieb auf Dauer stark reduziert oder komplett beendet wird, ebenso könnte eine behördliche Schließung des Unternehmens erfolgen. Falls nicht alle, sondern nur ein bestimmter Anteil der Arbeitnehmer entlassen wird, ist eine Sozialauswahl erforderlich, soll heißen, Alter, Unterhaltspflichten und Alter müssen berücksichtigt werden.

Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?

Vorab ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für die Nutzung des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, also dass der betroffene Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt hat. Im Falle, dass diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, in der festgestellt wird, inwieweit die betriebsbedingte Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dafür muss unbedingt die Dreiwochenfrist berücksichtigt werden, was bedeutet, die Kündigungsschutzklage muss spätestens binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden.

Fazit

Zwar kann einem nicht auf Grund einer Corona-Erkrankung gekündigt werden, doch coronabedingte Verwerfungen der Gesamtwirtschaft können dennoch dazu führen, dass Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren. Doch auch in Zeiten von Covid-19 gelten selbstverständlich alle Vorschriften des Arbeitsrechts ausnahmslos. Wenn Sie herausfinden wollen, inwiefern Sie Ihre Kündigung zu Recht oder Unrecht erhalten haben, rufen Sie gerne die kostenlose telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Leipzig an.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Leipzig e.V.

Unter der 0341-22907780 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Leipzig Auskunft bei Fragen zu "Verhaltensbedingten Kündigungen wegen Corona" sowie allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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