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Das Arbeitslosengeld

Beim Arbeitslosengeld, in der Umgangssprache auch Arbeitslosengeld 1 bezeichnet, handelt es sich um eine gesetzliche Versicherungsleistung der Agentur für Arbeit. 

Diese Lohnersatzleistung gehört nicht zu den Sozialleistungen und wird durch die Beiträge der Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer gedeckt. Das Arbeitslosengeld ist eine pekuniäre Hilfe, welche von der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland an Arbeitslose entrichtet wird. Es ist dazu gedacht, die Einkommensverluste auszugleichen, die eine Person hinnehmen muss, wenn sie ihre Arbeit verliert und keine andere Einkommensquelle hat. Das Arbeitslosengeld wird üblicherweise nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt.

Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld 1, auch gelegentlich als "reguläres Arbeitslosengeld" bezeichnet, ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Agentur für Arbeit an Personen gezahlt wird, die in der Vergangenheit gearbeitet haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Arbeitslosengeld 1 wird den Anspruchsberechtigten für eine festgelegte Zeitspanne gewährt.

Sobald eine Person arbeitslos wird und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der Agentur für Arbeit. Die gesetzlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld 1 sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) festgelegt. Die Dauer der Zahlungen des Arbeitslosengeldes I kann für ältere Arbeitnehmer bis zu zwei Jahre betragen, wobei normalerweise ein Jahr üblich ist. Die Höhe der Zahlungen variiert je nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (brutto) des Arbeitnehmers über einen bestimmten Bemessungszeitraum.

Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld

Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen eine ganze Menge Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Anspruchsteller erhält die Lohnersatzleistung nur dann, wenn er arbeitslos ist, also in keinem Arbeitsverhältnis steht, sich selbst um ein Ende seiner Beschäftigungslosigkeit bemüht sowie seine Arbeitskraft der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellt, was heißt, dass sich der Arbeitslose oder der von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer fristgemäß dort meldet.

Freilich ist zwischen der Arbeitslosmeldung als einer Anspruchsvoraussetzung und der Meldung als Arbeitssuchender zu unterscheiden. Die Arbeitsuchendmeldung muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen bei der Arbeitsagentur erledigen. Versäumt er das und kann er keinen triftigen Grund dafür nennen, kriegt er für die erste Woche der Anspruchszeit keine Lohnersatzleistungen.

Weiter muss eine Anwartschaftszeit erfüllt sein, deren Rahmenfrist 360 Tage ist, während dieser der Anspruchsteller versicherungspflichtig war, entweder als Beschäftigter oder als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als ein in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer, wobei es Ausnahmeregelungen bei Arbeitsunfähigkeit oder der Fortzahlung im Krankheitsfall gibt.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Die genaue Höhe des Arbeitslosengeldes I ist von mehreren Faktoren abhängig. Dazu zählen in erster Linie die Zeiträume der Abrechnung im Rahmen des Bemessungszeitraums, das in dieser Zeit erhaltene beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung sowie das daraus resultierende Bemessungsentgelt sowie der allgemeine beziehungsweise erhöhte Leistungssatz.

Der Bemessungsrahmen für das Arbeitslosengeld I beträgt in der Regel ein Jahr und in speziellen Fällen zwei Jahre, dabei bleiben laut SGB III einige Zeiten außer Betracht, um den Bemessungszeitraum zu berechnen. Die während des Bemessungszeitraum erhaltenen Bruttoarbeitsentgelte sind bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Von diesem so ermittelten Bemessungsentgelt werden pauschal zwanzig Prozent für die Sozialversicherung und die Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag abgezogen, um so das pauschalierte Leistungsentgelt in Euro pro Tag zu errechnen. Dieses auf diesem Weg pauschalierte Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, also im Allgemeinen mit sechzig Prozent oder bei einem Arbeitslosen, welcher für ein Kind Kindergeld bezieht, mit 67 Prozent.

Das so berechnete Arbeitslosengeld pro Tag wird mit 39 multipliziert, um das Arbeitslosengeld pro Kalendermonat zu erhalten, welches schließlich jeden Monat zur Auszahlung kommt. Im Internet finden sich zahlreiche kleine Programme, zum Beispiel von der Bundesagentur für Arbeit, um das Arbeitslosengeld selbst zu berechnen.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Die Dauer, für die der Versicherungsträger, in diesem Fall die Agentur für Arbeit, Arbeitslosengeld gewährt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter das Alter des Arbeitslosen und die Anzahl der versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse in den letzten fünf Jahren. Die maximale Bezugsdauer beträgt zwei Jahre (24 Monate) und erfordert, dass die Person mindestens 58 Jahre alt ist und in den letzten 48 Monaten versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse hatte.

Für Personen unter 50 Jahren oder mit weniger als 30 Monaten in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen beträgt die maximale Dauer des Arbeitslosengeldes zwölf Monate. Die kürzeste Anspruchsdauer, nach 12 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit, beträgt sechs Monate und erhöht sich alle zwei Monate um einen weiteren Monat, bis die maximale Dauer erreicht ist.

Ab dem 50. Lebensjahr gelten abweichende Regelungen. Personen, die über 50 Jahre alt sind und mindestens 12 Monate in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen nachweisen können, können bis zu 15 Monate Arbeitslosengeld I beziehen. Diese Dauer erhöht sich für Antragsteller ab dem 55. Lebensjahr und mindestens 36 Monaten in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen auf 18 Monate.

Sperre des Arbeitslosengeldes

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 kann zum Teil oder vollständig verloren gehen, sofern sich der eigentlich Leistungsberechtigte versicherungswidrig verhält, eine Urlaubsabgeltung erhält, eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) bekommt, nachdem er der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohne die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestimmt hat oder andere Sozialleistungen bezieht.

Agiert ein Arbeitsloser versicherungswidrig, fängt dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit zu ruhen an, wenn er dafür keinen triftigen Grund nachweisen kann, trotzdem dieser in seinem Einflussbereich liegt. Die Dauer des Anspruchs verkürzt sich infolgedessen um die Tage der Sperrzeit, bis zu 25 Prozent der Anspruchsdauer. Versicherungswidrig verhält sich, wer

●    einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt,
●    durch eine verspätete Arbeitsuchendmeldung, seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
●    die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Trainingsmaßnahme verweigert, abbricht oder wegen seines Verhaltens von der Maßnahme ausgeschlossen wird,
●    keine Eigenbemühungen nachweist,
●    eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt, nicht antritt oder die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert,
●    seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte.

Kriegt ein Arbeitsloser andere Sozialleistungen, wie Lohnersatzleistungen wegen Krankheit, oder vergleichbare Zahlungen, wie Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld, eine Berufsausbildungsbeihilfe oder eine volle, altersbedingte Erwerbsminderungsrente, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dergleichen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit, in der der Arbeitslose Arbeits- oder Urlaubsentgelte bekommt. Das Gleiche gilt für den Fall des Bezugs einer Entlassungsentschädigung, insofern er einem Abfindungsvertrag zugestimmt hat, der ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers unterzeichnet wurde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt komplett, falls ein Arbeitsloser durch sein Verhalten Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen veranlasst hat.



Wissenswertes zum Arbeitslosengeld

Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes

Aufgrund des Progressionsvorbehaltes muss das Arbeitslosengeld, anders als das Bürgergeld, in der Steuererklärung eingetragen werden. Gleichwohl dieses selbst steuerfrei ist, ist es sinnvoll, das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung immer anzugeben, allein um sicherzugehen, dass keine Nachzahlungen geleistet werden müssen. Sollte jemand unsicher sein, wie das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung auszuweisen ist, kann er sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Sozialversicherung bei Arbeitslosigkeit

Alle Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld 1 sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie, unter bestimmten Umständen, auch in der Unfallversicherung pflichtversichert und alle dabei anfallenden Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit.

Aufstockung des Arbeitslosengeldes

Beziehen Personen Arbeitslosengeld, steht ihnen in manchen Fällen eine Erhöhung ihres Nettoarbeitsentgelts zu - auch wenn sie gleichzeitig Bürgergeld oder Wohngeld beziehen. Dies gilt vor allem, wenn sie während der Arbeitslosigkeit besondere finanzielle Belastungen zu tragen haben, beispielsweise durch hohe Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen.

Um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes gewährt zu bekommen, muss der arbeitslose Anspruchsteller einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen und die notwendigen Nachweise vorlegen. Die genaue Höhe der Aufstockung ergibt sich aus dem vorherigen Arbeitsentgelt (netto) und den Belastungen, welche während der Arbeitslosigkeit bestehen.

Arbeitslosengeld während der Existenzgründung

Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich zum Arbeitslosengeld ein zusätzlicher Anspruch auf die Förderung einer Selbstständigkeit sowie die Inanspruchnahme eines Gründungszuschusses zur Existenzgründung. Das heißt, wenn ein Arbeitsloser eine Existenzgründung plant, erhält er für eine begrenzte Zeit Arbeitslosengeld, solange dieser bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wichtig ist, es gibt auf diese Existenzförderung keinen Rechtsanspruch, vielmehr wird sie nur gewährt, wenn die zugrundeliegende Geschäftsidee von einer fachkundigen Stelle geprüft wurde und die Agentur für Arbeit hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Selbstständigkeit überzeugt ist.


Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei Weiterbildung

Nimmt der Arbeitslose an einer von der Bundesagentur Arbeit geförderten Weiterbildungsmaßnahme teil, erhält er Arbeitslosengeld, welches grundsätzlich nur zu 50 Prozent auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Sollten nur noch 30 Tage Anspruch auf das Arbeitslosengeld I übrig sein, verkürzt sich der Anspruch bis zum Abschluss der Weiterbildung nicht weiter. Es ist angebracht, dass sich der Arbeitslose vor dem Start einer Weiterbildung über die ihnen zustehenden Ansprüche auf Arbeitslosengeld I erkundigen, um zu wissen, für wie lange sie während der Weiterbildung finanziell abgesichert sind.

Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld

Die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit mit weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche müssen bis zum Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht angerechnet werden.

Einkünfte aus der Weiterbildung werden bis zu einem Betrag von 400 Euro nicht angerechnet, das heißt, wenn ein Arbeitgeber während einer Ausbildung eine Vergütung von 600 Euro zahlt, muss von diesem der Freibetrag von 400 Euro abgezogen und somit nur 200 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt

Arbeitslosengeld I kann in der Regel nur mit Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beansprucht werden. Eine Ausnahme sind nahe der Grenze wohnende Anspruchsteller, sofern sie vorher in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt waren.

Andererseits wird das Arbeitslosengeld I auch im Ausland gezahlt, allerdings gibt es ein paar Einschränkungen sowie Bedingungen, welche berücksichtigt werden müssen. Als erstes muss der Anspruchsteller das Arbeitslosengeld bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beispielsweise der Botschaft oder einem Konsulat, beantragen. Hierfür werden etliche Unterlagen benötigt, wie zum Beispiel Nachweise über den Verlust des Arbeitsplatzes sowie einen aktuellen Lebenslauf.

Zu beachten ist auch, dass der Antragsteller im Ausland nach einem neuen Arbeitsplatz sucht. Der Nachweis darüber kann beispielsweise mit einer Anmeldebescheinigung bei einer Arbeitsvermittlung oder durch die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen erbracht werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Leipzig e.V.

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