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Sonderkündigungsrecht wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Der Corona-Virus wird ebenso COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist im Augenblick noch nicht zu prognostizieren, für welche Dauer wir uns mit dem Corona-Virus sowie dessen Konsequenzen für das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Beim Gipfel der Coronapandemie haben viele Betriebe Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Ob das zulässig war, darf bezweifelt werden, weil die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht bezeichnet ein einseitiges Gestaltungsrecht, welches es ermöglicht, ein Vertragsverhältnis zu kündigen, trotzdem allgemein keine Kündigungsmöglichkeit besteht. Diese Sonderkündigungsrechte kommen in erster Linie dann in Frage, wenn eine andere Vertragspartei die Option hat, im Nachtrag die Vertragskonditionen, beispielsweise den Preis für eine Vertragsleistung einseitig zu ändern. Ein Recht auf Sonderkündigung kann sich entweder aus einem Gesetz ergeben oder in einem Vertrag verankert sein.

Sonderkündigungsrecht von Arbeitsverträgen

Ohne Frage gibt es ebenso für Arbeitsverträge ein Sonderkündigungsrecht, nur werden diese im Arbeitsrecht als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung ist bei einer außerordentlichen Kündigung aber ein wichtiger Grund anzugeben. Ein wichtiger Grund könnte beispielsweise dann gegeben sein, wenn der fristlos Kündigende die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für unzumutbar hält. Was einen wichtigen Grund darstellt, wird also nicht durch ein Gesetz definiert, sondern es müssen Nachweise vorliegen, die nach einer ausgewogenen Interessenabwägung beider Vertragsparteien und unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.



Fristlose Kündigung wegen Corona

Von Zeit zu Zeit wird man mit der Behauptung konfrontiert, es gäbe wegen der Corona-Pandemie ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse. Die Covid-19-Ausbreitung hat zwar im Arbeitsleben eine besondere Situation entstehen lassen, jedoch ist das Arbeitsrecht trotzdem gleich geblieben. Letztlich kann weder die Pandemie selbst, noch eine Erkrankung oder Infektion an Corona der Anlass für eine außerordentliche Kündigung sein.

Außerordentliche Kündigungen im Zusammenhang mit Corona

Es ist in der Tat etwas anders einzuordnen, ob eine außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit Corona erfolgt ist. Auf Grund der weltweiten Corona-Pandemie wurden beispielsweise gesetzliche Vorschriften erlassen, um deren Ausbreitung einzudämmen oder zu verlangsamen. Dazu zählten Maskenpflicht und PCR-Tests, 3G und ähnliche Regeln, Abstands- und Hygieneregeln, Quarantänevorschriften sowie Reise- und Besuchsbeschränkungen. Verstößt jemand bewusst und wiederholt derartige Verbote missachtet, kann das zweifellos auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Leipzig e.V.

Unter der 0341-22907780 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Leipzig Auskunft bei Fragen zu "Sonderkündigungsrecht wegen Corona" sowie allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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