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Das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis hat in der beruflichen Weiterentwicklung einen außergewöhnlich hohen Stellenwert.

Das Arbeitszeugnis hat für die berufliche Karriere einen außerordentlich hohen Stellenwert. Wird in der derzeitigen arbeitsrechtlichen Praxis über das Thema Arbeitszeugnisse gesprochen, geht es in fast allen Fällen um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis oder das damit fast gleich aussehende Zwischenzeugnis, da das einfache Arbeitszeugnis schlichtweg zu wenige Informationen enthält, um den Informationsbedarf für eine Personalentscheidung zu decken.

Auf Grund dessen wird an dieser Stelle ausnahmslos das qualifizierte Arbeitszeugnis, dessen Inhalt und Form, "geheime" Codes und Formulierungen, Ansprüche und deren Durchsetzung, Schreiben eines Arbeitszeugnisses und Hilfe durch einen Generator sowie die Noten des Arbeitszeugnisses und die mit ihm verbunden Fristen thematisiert. Daneben zeigen wir die Möglichkeiten sowie Perspektiven, gegen ein zu schlechtes Arbeitszeugnis vorzugehen.

Der Aufbau und Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Das vollständige qualifizierte Arbeitszeugnis gliedert sich, je nachdem wie man es betrachtet, in sechs bis zehn Abschnitte beziehungsweise Bestandteile. Der Abschnitt, in welchem die Leistungen des Arbeitnehmers behandelt werden, ist in zahlreiche Punkte untergliedert, die jeweils einzeln bewertet werden.

Unter Abschnitt 1 stehen der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Mitarbeiters und, falls dieser es will, auch das Eintrittsdatum in die Firma sowie die Art der Beschäftigung. In Abschnitt 2 wird die Firma beschrieben sowie deutlich gemacht, welchen Bezug es zum Aufgabenbereich des beurteilten Mitarbeiters gibt. Der Abschnitt 6 widmet sich der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters sowie informiert darüber, was seine Aufgaben waren und wo der Schwerpunkt seiner Beschäftigung lag.

Die Leistungsbeschreibung erfolgt in Abschnitt 4, welcher noch einmal in mehrere Punkte untergliedert ist. Ein Punkt befasst sich mit den Fähigkeiten des Angestellten, also seinem Wissen und Können. Um mehr über dessen Souveränität und Flexibilität zu hören, gibt es den Punkt Auffassungsgabe, Denkvermögen sowie Urteilsfähigkeit. Des Weiteren wird der Punkt Ausdauer und Belastbarkeit bewertet und in einem weiteren die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Beurteilten, sprich sein Engagement am Arbeitsplatz, seine Einstellung zu Mehrarbeit und seine Arbeitsmoral. Ein nächster Punkt unterrichtet über dessen Arbeitsweise sowie Zuverlässigkeit und dieser wird ergänzt um den Punkt Arbeitsergebnisse. Ein zusätzlicher letzter Punkt, speziell für die Bewertung von Führungskräften, setzt sich mit deren Kompetenzen auseinander. Dabei geht es unter anderem um die Mitarbeiterführung, die Fähigkeit, strategisch zu denken, die Durchsetzungsfähigkeit sowie das Verhandlungsgeschick.

Der Abschnitt 5 gibt die zusammenfassende Leistungsbeurteilung des Mitarbeiters, die da genannte Gesamtnote, sollte mit den in Abschnitt 4 eingetragenen Einzelnoten nicht in Widerspruch stehen.


Nicht alles gehört in ein Arbeitszeugnis, auch keine geheimen Codes

Da ein Arbeitszeugnis vor allem die Eigenschaften des Mitarbeiters zeigen soll, gehören einmalige Vorfälle nicht hinein. Viele Dinge dürfen gar nicht erst erwähnt werden, dazu gehören Betriebsratstätigkeit, Abmahnungen, Streik und Aussperrung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Nebentätigkeiten, Gesundheitszustand, Schwerbehinderteneigenschaft, Wettbewerbsverbote, Krankentage, Vorstrafen, Mutterschutz und Schwangerschaft, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Straftaten, religiöses Engagement, Parteizugehörigkeit und Privatangelegenheiten. Sofern der Arbeitgeber versucht, eine der eben genannten Eigenschaften in versteckter Form im Arbeitszeugnis unterzubringen, ist das ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung.

Die formalen Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

Neben solchen selbstverständlichen Dingen, wie Briefkopf mit Namen und Adresse des Ausstellers, die Unterschrift eines Berechtigten und dem Firmenstempel müssen noch weitere Bedingungen für das qualifizierte Arbeitszeugnis erfüllt sein. Ein Arbeitszeugnis ist in einer einheitlichen, üblichen Maschinenschrift auf qualitativ gutem und fleckenfreien Papier auszudrucken und spätere Durchstreichungen, Korrekturen und andere Änderungen sind unzulässig.



Die Formulierungen im qualifizierten Arbeitszeugnis

Ganz allgemein müssen alle qualifizierten Arbeitszeugnisse klar, wahr und vollständig sein, da es sich schließlich um eine Urkunde des Personalwesens handelt.

Die Anfertigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geschieht dann aber auf dem schmalen Grat zwischen wahrheitsgemäßer sowie der auch geforderten wohlwollenden Formulierung. Um die Herausforderung zu schaffen, ist für den Ersteller des qualifizierten Arbeitszeugnisses profundes Wissen auf dem neuesten Stand und viel Erfahrung unentbehrlich.

Ein tatsächlich sinnvoller Helfer beim Aufsetzen ist ein sogenannter Arbeitszeugnisgenerator, von denen sich einige Versionen im Internet finden. In diesem Zeugnisgenerator sind die Daten des zu beurteilenden Arbeitnehmers und des Betriebs einzutragen, zusätzlich werden in der Eingabemaske alle notwendigen Informationen abgefragt. Wurde alles eingetragen, braucht es lediglich einige Sekunden bis das personalisierte Zeugnismuster ausgegeben wird. In einem abschließenden Durchlauf wird der Zeugnistext noch individualisiert und mit ein paar zusätzlichen Informationen mit genügend Bezügen ausgestaltet werden.

Fristen und Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis

Jeder Beschäftigte hat bei Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses, welches mehr als sechs Wochen andauerte, Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber, aber er muss seinen Anspruch schriftlich geltend machen. Der muss spätestens sechs Wochen nach dem Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses gestellt werden, da der Anspruch ansonsten leider verfällt.

Sowie der Anspruch geltend gemacht ist der Betrieb in der Pflicht, das geforderte qualifizierte Arbeitszeugnis binnen von zwei Wochen zu erstellen. Anschließend muss das Unternehmen dem beurteilten Mitarbeiter die Personalurkunde per Post zukommen lassen und im Falle, dass das nicht gelingt, muss er das qualifizierte Arbeitszeugnis mindestens drei Jahre aufheben, damit es zur Abholung bereit liegt.

Immer wenn ein Betrieb die Anfertigung eines Arbeitszeugnisses grundsätzlich oder innerhalb der vorgegebenen Frist, zuzüglich von sieben Tagen, verweigert, kann ihn der betroffene Arbeitnehmer erstmal abmahnen. Falls diese Abmahnung wirklos bleibt, sollte der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht einschalten, das sich darum kümmert, dass der Mitarbeiter sein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhält.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Leipzig e.V.

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